Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung:
Alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma „Beckmann Immobilien“ und unseren Kunden unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

Unser Produktangebot richtet sich gleichermaßen an Verbraucher (vgl. § 13 BGB) und Unternehmer (vgl. § 14 BGB).

§1 Vertraulichkeit
Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für unsere Kunden bestimmt und dürfen ohne diesseitige schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden.

§2 Datenschutz
Wir sind zur Erfüllung unserer Verpflichtungen befugt, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten. Der Auftraggeber stimmt diesem ausdrücklich zu.

§3 Haftungsbeschränkung

  1. Wir weisen darauf hin, dass die von uns weitergegebenen Objektinformationen, Unterlagen, Pläne etc. vom Veräußerer kommen. Eine Haftung durch uns für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben erfolgt unsererseits dafür nicht. Es obliegt daher unseren Kunden bzw. Interessenten, die darin enthaltenen Informationen und Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
  2. Wir haften nur bei eigenem vertragswidrigem Verhalten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  3. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn.
  4. Die Einschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§4 Vertragsabschluss
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und ist fällig mit Abschluss des rechtwirksamen Hauptvertrages, sofern eine Provision vereinbart wurde und nicht zu gesetzlichen Vorgaben in Widerspruch steht. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Sollte durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit der gewünschte Hauptvertrag zustande kommen, ist eine Provision vom Auftraggeber an uns zu zahlen. Sowohl die Höhe der Provision, als auch die jeweilige Zahlung des Auftraggebers richtet sich nach dem Standort der Immobilie und der dort ortsüblichen Provision soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich ein anderer Provisionssatz genannt ist.

§5 Doppeltätigkeit
Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden. Sollte sich eine Doppeltätigkeit anbahnen, wird der Vertragspartner hierauf gesondert vor Abschluss des jeweiligen Maklervertrages hingewiesen. Sollte eine Partei dies nicht wünschen, erfolgt die Doppeltätigkeit nicht.

§6 Nachfrageverpflichtung
Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, welches wir vermitteln sollen, gilt, dass der Veräußerer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei uns nachzufragen, ob der angebahnte Vertragsabschluss durch unsere Tätigkeit erfolgt.

§ 7 Salvatorische Klausel
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§8 Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Osnabrück. Beckmann Immobilien steht das Recht zu, als Gerichtsstand den Geschäftssitz des Vertragspartners zu wählen.